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Donnerstag, 25. April 2024

Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen

  1. An der Versteigerung dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die sich mit Lichtbild ausweisen können und diese Personen erkennen die Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der HP Industrieservice und Handels GmbH, im folgenden kurz "Versteigerer" genannt, ausdrücklich und durch Teilnahme an der Versteigerung auch schlüssig an.
  2. Der Versteigerer kann Bieter und Kaufinteressierte ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an der Versteigerung ausschließen bzw. zur Versteigerung nicht zulassen. Ein Bieter der in Vertretung einer Gesellschaft oder eines Dritten auftritt, haftet für übernommene Verpflichtungen solidarisch mit dem (der) Vertretenen.
  3. Der Versteigerer bestimmt den Versteigerungstermin, Versteigerungsort sowie die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Gegenstände von der Versteigerung zurückzuziehen oder nicht zur Versteigerung anzubieten. Die Objekte können im einzelnen, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes ausgerufen werden. Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben. Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen. Nach Ausrufung des Versteigerungsgegenstandes können die Bieter ihre Anbote machen. Anbote die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Jedes Gebot bindet den Bieter so lange, bis ein Mitbieter ein höheres Gebot abgibt oder bis über den Zuschlag entschieden wird. Jedes Gebot kann aber vom Versteigerer ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. Von einem einmal abgegebenen Gebot kann ein Bieter nicht mehr zurücktreten. Alle gebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro. Das vom Versteigerer beanspruchte Aufgeld (Versteigerungsprovision von 15 %) sowie die Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis und dem Aufgeld ist in diesen Preisen nicht beinhaltet.
  4. Schriftliche Gebote: Mit dem Absenden oder der Übergabe des unterzeichneten Formulars, beziehungsweise mit der Abgabe eines online Gebotes über unsere Internetseite, akzeptieren die Bieter automatisch diese Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Im Falle einer Zuschlagserteilung ist der fällige Betrag binnen drei Werktagen nach Rechnungseingang auf das Konto des Versteigerer einzuzahlen.
  5. Die Bieter nehmen zur Kenntnis, dass die Versteigerungsobjekte im Namen und für Rechnung der jeweiligen Eigentümer versteigert werden, und zwar in diesem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Der Bieter nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass der Versteigerer keinerlei Gewähr für die Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände übernimmt. Alle Angaben über technische Daten, Zubehör, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung. Der Versteigerer haftet nur dafür. dass in Analogie zur Bestimmung des & 269 EO i.V.m. & 367 ABGB dem Ersteher durch Zuschlag Eigentum verschaffen wird.
  6. Das Eigentumsrecht am Versteigerungsobjekt geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Ersteher über. Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl gehen bereits mit Zuschlagserteilung auf den Käufer über. Dies trifft auch auf Zubehörteile zu.
  7. Das Meistbot zuzüglich der vom Versteigerer beanspruchten Versteigerungsprovision von 15% zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer ist vom Ersteher unverzüglich nach Zuschlagserteilung, längstens bis zum Ende der Versteigerung bar zu bezahlen (bei schriftlichen Geboten Überweisung binnen drei Werktagen nach Rechnungseingang). Die ersteigerten Gegenstände werden dem Meistbietenden erst nach vollständiger Bezahlung übergeben.
  8. Hat der Meistbietende den zu zahlenden Kaufpreis nicht innerhalb der unter Punkt VII festgesetzten Fristen erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termin neuerlich auszubieten; sonst bei einem neuen Versteigerungstermin. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalles vom Kaufpreis gilt § 155 Abs. 2 EO in analoger Anwendung.
  9. Nach vollständiger Zahlung durch den Meistbietenden erfolgt die Ausfolgung des ersteigerten Objektes und verpflichtet sich der Ersteher das Kaufobjekt unverzüglich, längstens jedoch bis zu einem vom Versteigerer genannten Abholtermin vom Versteigerungsort wegzubringen. Kommt der Ersteher dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versteigerer berechtigt, das Versteigerungsobjekt in Verwahrung zu nehmen. Der Ersteher haftet jedoch für die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen, die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erstehers.
  10. Die Bieter anerkennen ausdrücklich das Recht des Versteigerers im eigenen Namen Forderungen und Kaufgelder einzuziehen und einzuklagen, ohne dass der Versteigerer im Einzelfall die Zession vom jeweiligen Eigentümer des zur Versteigerung gelangenden Gegenstandes dem Bieter nachzuweisen hat.
  11. Dem Ersteher wird vom Versteigerer eine Rechnung und Zuschlagsbestätigung ausgestellt, die einer nochmaligen Prüfung durch den jeweiligen Eigentümer der Geräte unterliegen, sodass nachträgliche Korrekturen durch den Versteigerer und damit verbundenen Nachforderungen zulässig sind.
  12. Soweit einzelne Punkte dieser Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen, gelten subsidiär die Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung nach § 270 ff EO.
  13. Erfüllungsort ist Redlham, Gerichtsstand Vöcklabruck.